Mit der Anmeldung meldet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines
Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich
oder auf elektronischem Wege (Internet bzw. E-Mail) vorgenommen werden. Sie
erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer,
für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder - wie auch für seine eigenen Verpflichtungen
einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und
gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den
Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Nach Vertragsschluss
wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen..

2.1. Innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Reisebestätigung/Rechnung ist eine
Anzahlung in Höhe von 20 %, außer bei Kreuzfahrten/Yachtcharter 50 %, des Reisepreises
zu leisten. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.
2.2. Die Restzahlung ist 30 Tage v. Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung zu leisten.
2.3. Die Reiseunterlagen werden dem Kunden nach Eingang seiner Restzahlung beim
Veranstalter zugesandt oder im Reisebüro ausgehändigt...
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen
in den Katalogen des Reiseveranstalters bzw. auf seinen Internetseiten und aus
den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in seinen Katalogen
enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Hotel- und Ortsprospekte
sowie mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Der Reiseveranstalter behält sich
jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren
Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über
die der Reisende vor Buchung informiert wird..
4.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist
der Eingang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen,
den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er
die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen
Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des
Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und mögliche anderweitige
Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der Reiseveranstalter kann diesen
Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der
Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem
prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:
bis 30.Tag vor Reisebeginn 20 %
ab 29.bis 22.Tag vor Reisebeginn 45 %
ab 21.bis 15.Tag vor Reisebeginn 55 %
ab 14.bis 7.Tag vor Reisebeginn 75 %
ab 6. Tag bis vor Reisebeginn 85 %
am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen 100 %
Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm kein
oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte
Pauschale. Bei Stornierung einzelner Personen (Änderung der tatsächlichen
Teilnehmerzahl) ab 3 Tage vor Reiseantritt ist die gebuchte Verpflegung (Halb-oder
Vollpension) auch für die stornierten Personen voll zu zahlen.
4.2. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich
des Reisetermins, des Reisezieles, des Ortes, des Reiseantritts, der Unterkunft oder
der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), erheben wir ein Umbuchungsentgelt
von 25,- Euro pro Reiseanmeldung. Namensänderungen werden mit 15,- Euro pro
Person berechnet. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen,
können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom
Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziff. 4.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt
werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungen, die nur geringe Kosten verursachen.
Wir empfehlen Ihnen dringend den Abschluß des Rundum-Sorglos-Schutzes inkl.
Reise-Rücktrittversicherung + Reisekrankenversicherung..

Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
5.1. Abhilfe
Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige
Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie
einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
5.2. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine
entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist
in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in
mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung
tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
5.3. Kündigung des Vertrages
Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der
Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der
Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen
Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche
Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels
aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der
Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich
ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des
Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet
dem Reisveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil
des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren..

6.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit a. der Schaden
des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b. der
Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines
Verschulden des Leistungsträgers verantwortlich ist.
6.2.Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit
Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich
als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. 6.3. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt
oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen
beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden
Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den
Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend
gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist..

Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering
zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich
der in den Reiseunterlagen angegebenen Vertretung des Reiseveranstalters im
Zielgebiet bzw. dem Reiseveranstalter selbst anzuzeigen. Der Reiseveranstalter kann
auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich-oder höherwertige Ersatzleistung
erbringt. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen,
so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.Wenn keine Abhilfe geschaffen wird
oder nicht geschaffen werden kann, ist der Reisende verpflichtet, eine Niederschrift
(Mängelreport) zu verfassen, die von der örtlichen Vertretung zur Kenntnis genommen
wird. Die örtliche Vertretung ist nicht berechtigt, Ansprüche anzuerkennen.

8.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende
innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber
dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende
Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist
verhindert worden ist.
8.2. Das Reisebüro tritt ausschließlich als Vermittler beim Abschluss des Reisevertrages
auf. Es ist nicht zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen bzw. von
Gewährleistungs-und Schadenersatzansprüchen befugt.
8.3. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651 f BGB verjähren nach einem
Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über
den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung
gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der
Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der
Hemmung ein.
8.4. Ausgeschlossen ist eine Abtretung von Ansprüchen eines Reiseteilnehmers gegen
den Veranstalter an Dritte, auch Ehegatten und Verwandte. Ebenso ist die gerichtliche
Geltendmachung der Ansprüche des Reiseteilnehmer durch Dritte im eigenen Namen
unzulässig.

Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise
angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa-und Gesundheitsvorschriften sowie
deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer
Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.Der Reisende ist für die Einhaltung aller für
die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile,
insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser
Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine
schuldhafte Falsch-oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind. Der
Reisende ist verpflichtet, den Reiseveranstalter bei Buchung der Reise über körperliche
Gebrechen (z.B. Gehbehinderung) oder Gesundheitsrisiken (z.B. Herzkrankheiten) zu
informieren..

10.1. Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass die Bauweise in Südeuropa aufgrund
der klimatischen Verhältnisse leichter ist als in Deutschland. Hierdurch und durch das
Verhaten anderer Gäste können naturgemäß Geräuschbelästigungen in den Unterkünften
auftreten,ebenso Defekte technischer Einrichtungen wie Lift, Warmwasserversorgung etc.
10.2. Animation findet oft nur in der Hochsaison statt, s. Hotelbeschreibungen.
10.3. Musik-und Tanzveranstaltungen im Freien dauern in der Regel bis Mitternacht,
jedoch muss auch nach Ende dieser Veranstaltung mit Lärmverursachung durch zurückbleibende
Gäste, Aufräumarbeiten, wegfahrende Autos, Mopeds etc. gerechnet werden.
Auch dafür, wie für laute Musik, kann d. Reiseveranstalter keine Entschädigung vornemen.
10.4. Alle Angaben in den Katalog des Reiseveranstalters bzw. auf seinen Internetseiten
werden vorbehaltlich gesetzlicher oder behördlicher Genehmigungen veröffentlicht und
entsprechen dem Stand bei Drucklegung bzw. Veröffentlichung.
10.5. Für Druck-und Rechenfehler kann nicht gehaftet werden.
10.6. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen..

Bemex Reisen GmbH, Hackerbrücke 4/ZOB, 80335 München
Telefon 089/231197-0, Fax 089/231197-90, e-mail: info@bemex.de
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Ust-IdNr.: DE19711041713
Entsprechend § 651 k BGB sind unsere Pauschalreisen abgesichert. Sie erhalten von uns
pro Person/Mietobjekt einen Sicherungsschein über den Gesamtwert Ihrer gebuchten
Reise. Den Sicherungsschein mit den ausführlichen Bedingungen erhalten Sie bei
Anzahlung bzw. mit der Reisebestätigung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
ausgehändigt.
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Kundenbetreuung.Sollte der Reisende keine weitere Werbung vom Reiseveranstalter
wünschen,reicht es aus,dem Reiseveranstalter eine kurze Mitteilung zukommen zu lassen
Beschädigung oder Verlust von Gepäck
Gepäckschäden bei Flugreisen und anderen Beförderungen müssen unverzüglich an Ort
und Stelle auch dem zuständigen Beförderungsunternehmen angezeigt werden. Eine
schriftliche Bestätigung (z.B. Lost Report bei der Flugbeförderung) muss vorgelegt werden,
um Anspruchsverluste nach internationalen Abkommen zu vermeiden.
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